Vorgeschichte
In unserem Informationsflyer merken wir bewusst an, dass wir und das angestrebte und zulässige Bürgerbegehren erheblich früher gewünscht hätten, zumal die Planungen der Gemeinde nicht erst mit der maßgeblichen einstimmigen Entscheidung der Gemeindevertretung im September 2020 bekannt waren.
Inzwischen hat die Planung die sogenannte Leistungsphase IV (Genehmigungsplanung) mit jeweiligen Planungskosten erreicht, die auch für die abschließende Förderung notwendig ist.
Es ist und bleibt dabei unbestritten, dass wahrscheinlich jedes Gebäude sanierungsfähig ist, in diesem Fall lagen dazu seinerzeit bekanntlich gleichermaßen ausgiebige und umfangreiche Fachplanungen vor, die im Ergebnis zur Folge hatten, dass eine umfängliche „Sanierung“ wirtschaftlich nicht leistbar war. Diese Tatsache wurde nicht nur in politischen Sitzungen, sondern gleichermaßen medial kommuniziert!
Auf einen Artikel der Amrum-News im Oktober 2013 wird interessehalber verwiesen.
Seitens der Initiatoren des Bürgerbegehrens wird aktuell auf eine gutachterliche Stellungnahme verwiesen, die auf die Möglichkeit einer Sanierung des Haus des Gastes reflektiert, jedoch -wie das Bürgerbegehren selber- wichtige und entscheidende Fragen unkonkret oder auch unbeantwortet lässt.
Die vorgenannte, gutachterliche Stellungnahme finden sie hier. (Quelle: Homepage zum Bürgerbegehren retten-wir-das-haus-des-gastes.de).
Wir, die Gemeinde Nebel, haben unser projektbegleitendes Unternehmen, CONVIS Baumanagement & Projektsteuerung GmbH, Bremen, gebeten, die gutachterliche Stellungnahme sachlich und wertfrei einzuordnen bzw. zu beurteilen.
Fa Convis schreibt uns dazu in erbetener, sachlicher Form folgendes:
„Wir beziehen uns auf das Schreiben von dem Restaurator Herrn Bodo Vogel, welches eine gutachterliche Stellungnahme eines weiteren Bausachverständigen (Prof. Bartram und Partner) beinhaltet, und zu dem Sie um eine Stellungnahme unsererseits gebeten hatten. Wir beziehen dazu wie folgt Stellung:
Zur Stellung und Wertigkeit
Bei dem vorliegenden Schreiben mit anliegender gutachterlicher Stellungnahme handelt es sich zunächst nicht um ein Gutachten – diesen Anspruch erhebt das Schreiben aber auch nicht. Vielmehr handelt es sich um eine Sachverständigenaussage (gutachterliche Stellungnahme) nach einer – eher oberflächlich durchgeführten – ersten Ortsbegehung. Konkrete tiefergehende Untersuchungen der Bausubstanz oder des Bauteilaufbaus sind nicht erfolgt. Wie bereits erwähnt, erhebt das Schreiben aber auch nicht den Anspruch auf die Wertigkeit als Gutachten, sondern stellt eine möglichst detaillierte Erstbewertung nach oberflächlicher Inaugenscheinnahme dar und verweist auf offene Fragen.
Handwerklich und inhaltlich ist an der Stellungnahme nichts auszusetzen. Vielmehr werden die uns und Ihnen bereits bekannten Punkte angesprochen und der bereits bestehende Erkenntnisstand durchaus gestützt.
Zur Sanierungsfähigkeit
Die Stellungnahme kommt zu der korrekten Einschätzung, dass eine Sanierung des Gebäudes durchaus möglich, jedoch vor dem Hintergrund des Sanierungsstaus sehr aufwändig ist. Eine Einschätzung, die ja auch in der Gemeinde so nach detaillierter Prüfung und Planung in den Jahren 2012/2103 getroffen wurde.
Da keine tiefergehende Untersuchung des Gebäudes vorgenommen wurde, lässt die Stellungnahme jedoch auch einige Fragen offen, bzw. weist auf noch zu klärende und näher zu untersuchende Aspekte hin:
1. Brandschutz:
Herr Prof. Bartram weist in seinem Schreiben darauf hin, dass das bestehende Gebäude derzeit der Gebäudeklasse 4 in Bezug auf den Brandschutz zugeordnet ist und eine aufwändige und umfangreiche Sanierung erforderlich wäre, um die Anforderungen dieser Klasse zu erfüllen. Er schlägt vor, durch eine Umgestaltung die Gebäudeklasse auf 3 herabzustufen, um den Brandschutz zu erleichtern, jedoch wird dies die Nutzbarkeit der Räumlichkeiten erheblich einschränken.
2. Energetische Modernisierung:
Der Vorschlag zur energetischen Sanierung durch Außen- oder Innendämmung wurde bereits bei den Planungen 2012/2013 intensiv geprüft und gemäß den zu diesem Zeitpunkt geltenden Anforderungen monetär bewertet. Wir haben dies aus heutiger Sicht nochmals kurz bewertet: Obwohl diese Möglichkeit generell besteht, möchten wir betonen, dass sich eine Außendämmung des Gebäudes nachteilige Auswirkungen auf das historische Erscheinungsbild haben könnte und das Ziel des Gebäudeerhalts damit konterkarieren könnte. Eine Innendämmung ist aus bauphysikalischen Gründen nicht zu empfehlen und könnte mit innenraumtechnischen Schwierigkeiten sowie einer Verkleinerung der Nutzflächen verbunden sein.
3. Nutzbarkeit:
Prof. Bartram drückt einen Aspekt, der im Gespräch mit der Bürgerinitiative bereits von der Gemeinde mehrfach hervorgehoben wurde, ganz klar aus: Bei einer Erhaltung der historischen Gebäudesubstanz im Sinne der Bürgerinitiative, wäre die Nutzbarkeit stark eingeschränkt. Prof. Bartram schreibt dazu wörtlich: „… die geplante Nutzung sollte sehr sensibel und diesem Haus angemessen gewählt werden.“
4. Barrierefreiheit:
Aussagen zur Barrierefreiheit wurden von Prof. Bartram nicht gemacht. Dies ist für öffentliche Gebäude jedoch ein wichtiger Aspekt, dessen Umsetzung im Bestandsgebäude erhebliche Umbauten erforderlich machen würde. Dies hatte u.W. auch zu den erheblichen Kostensteigerungen bei den detaillierteren Planungen zum Umbau des HdG in den Jahren 2012/2013 geführt.
5. Hochwasserschutz:
Das dringend notwendige Thema des Hochwasserschutzes findet in der Stellungnahme ebenfalls kaum Beachtung. Es ist wichtig anzumerken, dass das bestehende Gebäude in seiner aktuellen Form keinerlei Hochwasserschutz aufweist und eine Nachrüstung im Bestand mit einem hohen und kostspieligen Aufwand verbunden wäre, ggf. gar nicht möglich ist.
Fazit
Aus nachvollziehbaren Gründen sprechen sich die Verfasser der Schreiben (Anmerkung: Restaurator Herrn Bodo Vogel, Bausachverständige Prof. Bartram und Partner) für den Erhalt des historischen Gebäudes aus. Es wird dargelegt, dass ein Erhalt und eine Sanierung durchaus möglich sind, dazu jedoch aus Sicht der Verfasser weitergehende Untersuchungen und Planungen, insbesondere in Bezug auf den Brandschutz sowie auf die energetische Sanierung, sowie ggf. eine Einschränkung der Nutzung erforderlich sind.
Dies ist ein Ansatz, der sich auch der Gemeinde erschlossen hat und primär zur Verfolgung dieser Variante in den Jahren 2012/2013 geführt hatte. Im Rahmen der damaligen Planung ergab sich genau aus den oben genannten Unsicherheiten (Brandschutz, Energetische Sanierung, Anpassung an die geplante Nutzung) eine enorme Kostensteigerung, die zur Unwirtschaftlichkeit dieser Variante führte und damit zum Gemeinderatsbeschluss zu Abriss und Neubau.“
25946 Nebel